Teilnahmebedingungen | Freizeitanmeldung |
Die Jugendkreise für EC
- sind Teil einer internationalen christlichen Jugendbewegung in mehr als 40 Ländern
- sind eine selbstständige Jugendorganisation innerhalb der evangelischen Landeskirchen und führen vornehmlich die Jugendarbeit der Landeskirchlichen Gemeinschaften durch
- sind über den Deutschen EC-Verband Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Deutschlands (aej)
- bekennen sich zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn
- versuchen, auf dieser Grundlage jungen Menschen Antwort auf
die bedrängenden Fragen des Lebens zu geben
- verstehen ihre Arbeit als Teilbereich des Auftrages, den Jesus Christus seiner Gemeinde zugewiesen hat, nämlich Menschen in eine persönliche Lebensgemeinschaft mit ihm einzuladen und sie darin zu fördern und zu festigen (Matth. 28,19-20)
- führen den einzelnen in eine verbindliche Dienstgemeinschaft und motivieren zu zielbewusstem missionarischen Leben
- sind Träger von sozial-missionarischen Projekten in der Dritten Welt, z.B. in Indien und Brasilien.
Wer wir sind... | Freizeitanmeldung |
2. Wer sich zu unseren Freizeiten anmeldet, ist gewillt, an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen. Erholung, Begegnung und Besinnung sind Inhalte unseres Programms. Die Teilnahme an den täglichen Bibelarbeiten und Andachten wird von den Teilnehmern/innen erwartet.
3. Die Anmeldung wird schriftlich bestätigt. Außerdem wird rechtzeitig vor Fahrtbeginn ein Informationsbrief mit weiteren Einzelheiten zugesandt.
4.1 Nach Empfang der Anmeldebestätigung ist - soweit angegeben - eine Anzahlung zu leisten.
4.2 Die Gesamtkosten sind zu zahlen, wie es in den einzelnen Informationsbriefen mitgeteilt wird. Sie sind jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit fällig.
4.3 Treten Teilnehmer/Teilnehmerinnen zurück oder bleiben ohne Abmeldung der Freizeit fern, gleichgültig aus welchen Gründen, so werden 50,- DM als anteilige Organisationskosten einbehalten bzw. fällig.
4.4 Erfolgt die Abmeldung später als vier Wochen vor Freizeitbeginn oder bleibt ein/e Teinehmer/in der Freizeit ohne Abmeldung fern, werden zusätzlich zu 4.3 zehn Prozent des Freizeitbetrages einbehalten bzw. fällig (Ausfallgebühr), es sei denn, die ursprünqlich angemeldete Person stellt eine/n Ersatzteilnehmer/in.
4.5 Entstehen dem Freizeitveranstalter durch eine Nichtteilnahme nach Tz. 4.3 und 4.4 weitere Kosten, die durch die Ausfallgebühr nicht gedeckt sind, ist die betroffene Person zum Ersatz verpflichtet.
5. Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
5.1 bis zwei Wochen vor Freizeitbeginn die in der Beschreibung einer Freizeitmaßnahme angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist. Der Veranstalter wird den/die Teilnehmer/in vom Rücktritt früher unterrichten, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der/Die Teilnehmer/in erhält gezahlte Teilnehmerbeiträge unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht;
5.2 die in der Anmeldebestätigung angegebene Anzahlung oder der Freizeitpreis nach Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei dem Veranstalter eingeht.
6. Der/Die Freizeitleiter/in ist berechtigt, eine/n Teilnehmer/in von der Freizeit auszuschließen, wenn der/die Teilnehmer/in ungeachtet einer Abmahnung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder beharrlich gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Veranstalters bzw. die Weisungen des Freizeitleiters verstößt.
Der/Die Freizeitleiter/in ist in diesen Fällen berechtigt,
- bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die Rückreise zu veranlassen;
-bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers/der Teilnehmerin den Reisevertrag zu kündigen.
In beiden Fällen behält sich der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Freizeitpreis vor. Die vom Freizeitveranstalter eingesetzten Freizeitleiter/innen sind ausdrücklich bevollmächtigt, dessen Interessen in diesen Fällen wahrzunehmen.
7. Preiserhöhungen infolge einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse bleiben vorbehalten. Sie können ab dem zvvanzigsten Tag vor dem Beginn des vereinbarten Abreisetermins nicht mehr verlangt werden.
8. Die Teilnehmer/innen der Freizeiten sind im Rahmen eine Sammelvertrages durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung geschützt. Wir übernehmen keine Haftung bei Krankheit oder selbstverschuldeten Unglücks- oder Schadensfällen.
9. Als Reiseveranstalter sind wir verpflichtet, die eingezahlten Teilnehmerpreise für Freizeiten gegen Konkursausfall abzusichern. Wir schließen diese Versicherung mit der DRS Deutscher-Reise-Sicherungsverein WaG ab. Den darüber ausgestellten Versicherungsschein erhalten Sie rechtzeitig vor Freizeitbeginn.
10. Den Freizeitteilnehmern/innen steht nach Entscheidung der Freizeitleitung freie Zeit zur eigenen Verfügung. Für sie ist jede/r Teilnehmer/in im Rahmen des Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich.
11. Ist ein/e Teilnehmer/in Nichtschwimmer/in, oder hat er/sie körperliche Leiden, auf die Rücksicht genommen werden muss, so muss dies der Freizeitleitung mit der Anmeldung schriftlich mitgeteilt werden.
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